Allgemeine Mietbedingungen für Reisemobile (AGB)

Stand 01.03.2025

Allgemeine Mietbedingungen für Reisemobile  (AGB)

 

Sehr geehrter Kunde, die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden wirksam vereinbart,

bitte lesen sie diese Geschäftsbedingungen daher sehr sorgfältig durch!

Gegenstand des Vertrags ist ausschließlich die mietweise Überlassung des

Reisemobil. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistung und insbesondere

keine Gesamtheit von Reiseleistungen.

§1.Mietpreise,Versicherung, Zahlungsbedingungen

Als Mietpreis gelten grundsätzlich die Preise aus der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen

Preisliste, sofern nicht ein besonderer Preis vereinbart wurde und die Mietpreisvereinbarung

nicht auf einem offensichtlichen Irrtum beruht. Die Mietpreise beinhalten: 300 Frei-Kilometer

pro Miettag, ab 14 Miettagen 5.000 Km frei, ab 21 Miettagen 8.000 Km frei, weitere Km

werden mit Euro 0,35 pro Km berechnet, Teilkasko mit Euro 150,- Selbstbehalt, Vollkaskoschutz

mit Euro 500, - Selbstbeteiligung pro Schadensfall, Haftpflichtversicherung gemäß den Bedingungen

der Versicherungsgesellschaft. Treibstoff- und Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters.

Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Service-Pauschale berechnet. Bei Fahrzeugrückgabe vor

Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen, es sei

denn das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden. Bei Vertragsabschluss ist eine Vorauszahlung in Höhe von 10% des voraussichtlichen Mietpreises, min. jedoch Euro 300,- fällig.

Der vereinbarte Mietpreis muss spätestens 3 Wochen vor Mietbeginn

gebührenfrei auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Spätestens bei Übergabe des

Fahrzeug muss eine Kaution in Höhe von Euro 500, - in bar beim Vermieter hinterlegt werden.

§ 2. Verzug des Mieters

Kommt der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses oder mit der Hinterlegung der Kaution in

Verzug, steht dem Vermieter bis zur vollständigen Zahlung des Mietzinses oder der

Hinterlegung der Kaution ein Zurückhaltungsrecht am gemieteten Fahrzeug zu. Der Mieter

bleibt auch dann zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet, wenn der Vermieter sein

Zurückhaltungsrecht ausübt.

§ 3. Ersatzfahrzeug

Der Vermieter behält sich das Recht vor, ein zumutbares Ersatzfahrzeug zu stellen, wenn das

übernommene Fahrzeug ohne Verschulden des Vermieters/Mieters zerstört oder weitgehend 

Beschädigt ist. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und akzeptiert werden, so wird die Preisdifferenz

zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet. Für vorabgebuchte Maut, Fähren etc. des Mieters wird

keine Haftung übernommen.

§ 4. Reservierung, Stornierung, Umbuchung

a. Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich.

b. Tritt der Mieter vor vereinbartem Mietbeginn vom Vertrag zurück, sind folgende Anteile des

voraussichtlichen Mietpreises zu zahlen: Bis zu 50 Tagen 10% mindestens Euro 200,-, bis zu 14 Tagen

vor 1. Miettag 50%weniger als 14 Tage vor erstem Miettag 80%am Tag der Anmietung oder bei

Nichtabnahme: 95%. Der Mieter muss den Rücktritt dem Vermieter schriftlich mitteilen.

Dem Mieter steht es frei nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

In vielen Fällen kann sich der Mieter gegen die bei Rücktritt fälligen Kosten durch den Abschluss

einer Reiserücktrittskosten-Versicherung schützen, deren Abschluss ausdrücklich empfohlen wird.

§ 5. Abtretungsverbot

Der Mieter darf keinem Dritten keine Rechte an dem gemieteten Fahrzeug einräumen. ( z.B.:

Miete, Pacht) noch Rechte aus dem Mietvertrag abtreten.

§ 6. Übergabe und Rückgabe des Fahrzeugs

a. Übergabe und Rückgabe der Mietsache erfolgt nur auf dem Betriebsgelände des

Vermieters. Andere Orte sind im Vorfeld mit dem Vermieter schriftlich festzuhalten.

b. Der Mieter ist zur pünktlichen!!! Rückgabe des Fahrzeugs in ordnungsgemäßen Zustand

verpflichtet. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten des Vermieters erfolgen.

Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnen wir pro angefangener Stunde  €

30,- (höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den Tagesmietpreis) und geben an Sie

eventuelle Schadenersatzansprüche weiter, die Ihr Nachmieter oder andere Personen uns

gegenüber wegen verspäteter Fahrzeugübernahme geltend machen. Die Berechnung erfolgt

bis zur tatsächlichen Rückgabe, längstens bis zur Ersatzbeschaffung, des durch grobe

Fahrlässigkeit oder Vorsatz in Verlust geratenen oder beschädigten Fahrzeug. Ein darüber

hinausgehender, nachgewiesener Schaden des Vermieters ist zu ersetzen. Dem Mieter bleibt

der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden

entstanden ist.

c. Das Fahrzeug wird in frisch gereinigtem Zustand und vollgetankt übergeben. Der Mieter 

ist verpflichtet das Fahrzeug frisch gereinigt und vollgetankt zurückzugeben.

In den Fahrzeugen gilt ein generelles Rauchverbot.

Für eine vom Vermieter durchzuführende Innenreinigung wird ein Betrag von Euro 100,-

berechnet und für eine nicht entleerte und nicht frisch gereinigte Toilette bzw. Abwassertank

 wird ein Betrag von Euro 150,- berechnet.

d. Wird das Fahrzeug über den Vertragsgebrauch hinaus abgenutzt oder verschmutzt ( z.B.

Teerflecken, verschmutze Polster, Flecken etc.)) Ist dies in den genannten Reinigungsgebühren

nicht umfasst. Insoweit entstehende Kosten sind vom Mieter zu tragen. 

e. Die Mitnahme von Haustieren ist nicht gestattet.

f. Bei der Fahrzeugübergabe wird ein Übergabeprotokoll erstellt. Durch die vorbehaltlose

Unterzeichnung des Übergabeprotokolls, bestätigt der Mieter die durchgeführte Überprüfung

und den Zustand des Fahrzeugs einschließlich Zubehör und Sonderanbauten, die Überprüfung

der Funktionsfähigkeit der Geräte und den Erhalt der Einweisung.

§ 7. Nutzungsbeschränkungen, Vertragswidriger Gebrauch

Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests,

Testzwecken, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder

sonstigen gefährlichen Stoffen, zu den gewerblichen Personen- oder Güterbeförderungen, zu

allgemeinen gewerblichen oder gewerbeähnlichen Zwecken, zu sonstigen rechtswidrigen

Zwecken, zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch soweit sie nur nach dem Recht

des Tatortes verboten sind, zu benutzen. Der Mieter haftet dem Vermieter für den durch

vertragswidrigen Gebrauch entstandenen Schaden.

§ 8. Berechtigte Fahrer, Mindestalter

Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag genannten Fahrern gelenkt werden.

Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Das Mindestalter des Mieters und Fahrers muss

25 Jahre betragen. Ferner muss der Mieter bzw. der Fahrer im Besitz einer gültigen

Fahrerlaubnis sein. ( z. B. Führerschein Klasse 3 oder B; z.B. Kat 4 und 5 über 3,5 to Klasse C)

Der Vermieter ist berechtigt die Mietsache zurückzuhalten, wenn der Mieter oder der im

Mietvertrag benannte Fahrer bei Übergabe nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. In

diesem Fall bleiben Rechte und Pflichten des Mieters unberührt.

§ 9. Auslandsfahrten

Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Ost- und außereuropäische Länder bedürfen

einer schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind

verboten. 

§ 11. Kaution

a. Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer und einwandfreier Rückgabe des Fahrzeugs,

unbeschädigt, mit vollständigem und unbeschädigtem Zubehör und nach erfolgter Mietvertrags- Endabrechnung erstattet.

b. Bei einem Schadensfall dient die Kaution zur Deckung des Selbstbehalts und wird vom

Vermieter einbehalten.

c. Die Kaution wird auch dann vom Vermieter einbehalten, wenn im Haftpflichtschadensfall der

Unfallgegner oder seine Versicherung keinen Ersatz leistet.

d. Die Kaution wird auch in Höhe der durch den Vermieter nachgewiesenen Reparaturkosten

vom Vermieter einbehalten, wenn über die Notwendigkeit der Reparatur zwischen den

Vertragsparteien Streit besteht.

e. Im Schadensfall nimmt der Vermieter zunächst die Fahrzeugversicherung zur Deckung des

Schadens in Anspruch. Soweit sie sich berechtigterweise weigert, für den Schaden einzutreten, insbesondere bei vorsätzlichem

oder grob fahrlässigem Handeln des Mieters, haftet der Mieter für sämtliche Fahrzeugschäden und Nebenschäden, insbesondere Bergungskosten,

Abschlepp- und sowie für den Verdienstausfall

des Vermieters bis zur Herstellung oder

Wiederbeschaffung des Fahrzeugs.

g. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich

geringerer Schaden entstanden ist.

§ 10. Verlust von Bestandteilen der Mietsache

Den durch den Verlust von Fahrzeugschlüsseln, Fahrzeugpapieren oder sonstigem Zubehör

entstandenen Schaden hat der Mieter zu ersetzen.

§ 11. Pflichten des Mieters

1. Der Mieter hat bestehende gesetzliche Bestimmungen des In- und Auslandes, insbesondere zollrechtliche Bestimmungen einzuhalten. Er trägt Sorge für Einhaltung

zollrechtlicher Formalitäten. Entsteht durch

Nichteinhaltung dieser Bestimmungen dem Vermieter ein Schaden,

so ist dieser vom Mieter zu ersetzten.

2. Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln, die Abmessungen des Fahrzeugs

und eventueller Zubehörteile oder Sonderanbauten sind zu beachten, beförderte Gegenstände

und Ladung sind ordnungsgemäß zu sichern. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften

und technischen Regeln sind zu beachten.

3. Bei Beschlagnahme, Pfändung und dergl. durch einen Dritten, auch staatlicher Behörden, hat

der Mieter dies, dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Dritte ist hiervon

schriftlich zu benachrichtigen.

4. Unfall, Brand, Wildschäden, Diebstahl

Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Entwendungs- oder Wildschäden sofort die Polizei

und den Vermieter zu verständigen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

Ferner hat er eine Unfallskizze zu fertigen, Namen, Anschriften der beteiligten Personen und

Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu notieren. Unterlässt es der Mieter, die Polizei

hinzuzuziehen, haftet der Mieter für den entstandenen Schaden nach den Grundsätzen, die bei der Fahrzeugversicherung hinsichtlich

der Leistungsbefreiung des Versicherers bei

nachträglicher Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers gelten. Dem Mieter bleibt

der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden

ist. Unterlässt der Mieter dies, haftet er dem Vermieter für dadurch entstandenen

Schaden. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich

geringerer Schaden entstanden ist.

5. Die Betriebsanleitung des Fahrzeugs ist unbedingt zu beachten. Anweisungen in dieser

werden Bestandteil des Vertrages. Verstößt der Mieter gegen Anweisungen der

Betriebsanleitung hat er daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Mieter hat die

notwendigen Betriebsstoffe wie z. B. Kühlwasser, Motoröl, Luftdruck der Reifen, Diesel etc.

ständig zu überwachen und bei Bedarf nachzufüllen. ( Füllmengen siehe Bedienungsanleitung) Ein durch Versäumnis

entstandener Schaden am Fahrzeug und Folgeschäden können nicht dem Vermieter

angelastet werden. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen ob sich der

Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet. 

6. Reparaturen

Bei Fahrzeugen die noch den Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers 

FIAT, VW MERCEDES BENZ, etc.) unterliegen, muss der Mieter bei einer Panne/Schaden

eine entsprechende Vertragswerkstatt aufsuchen. Garantie !!!

a. Erforderliche Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen vom

Mieter bis zu einer Höhe von Euro 250,- ohne Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegebenDie Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege

(Rechnungsanschrift mit Namen des Fahrzeughalters !!) und der ausgetauschten

Teile, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet.

b. Für die nachgewiesene Dauer einer Reparatur ist der Mieter von der Zahlung des Mietzinses

befreit. Eine Befreiung von der Zahlungspflicht entfällt, wenn Vermieter und Mieter sich einigen,

dass sich die Mietdauer um die Reparaturzeit verlängert. Eine solche Vereinbarung kann

schriftlich, fernmündlich oder durch E-Mail erfolgen.

c. Reifenschäden, Frontschäden und Glasschäden gehen zu Lasten des Mieters, es sei denn,

dass diese von einer Versicherung getragen werden.

§ 12. Speicherung und Weitergabe von Personendaten

Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten speichert. Der

Vermieter darf die Daten über den zentralen Warnring an Dritte, die ein berechtigtes

Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in

wesentlichen Punkten unrichtig sind, das gemietet Fahrzeug nicht innerhalb 24 Stunden nach

Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen

im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen. Darüber hinaus kann eine

Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten

hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen.

§ 13. Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird der Gerichtsstand des Vermieters

Vereinbart. 

§ 14 Übersichtsklausel und Teilunwirksamkeit

Die Überschriften dienen der besseren Übersicht und insbesondere nicht die einer

abschließenden Regelung. Auf den Mietvertrag kommt ausschließlich deutsches Recht, und zwar

in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über

den Mietvertrag Anwendung finden. Soweit eine einzelne Bestimmung unwirksam ist oder wird,

so hat das auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss. Die

unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass Ihr Zweck in wirksamer Weise

erfüllt werden kann.

Fassung vom 01.01.2025

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