Allgemeine Mietbedingungen für Reisemobile (AGB)
Sehr geehrter Kunde, die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden wirksam vereinbart,
bitte lesen sie diese Geschäftsbedingungen daher sehr sorgfältig durch!
Gegenstand des Vertrags ist ausschließlich die mietweise Überlassung des
Reisemobil. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistung und insbesondere
keine Gesamtheit von Reiseleistungen.
§1.Mietpreise,Versicherung, Zahlungsbedingungen
Als Mietpreis gelten grundsätzlich die Preise aus der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen
Preisliste, sofern nicht ein besonderer Preis vereinbart wurde und die Mietpreisvereinbarung
nicht auf einem offensichtlichen Irrtum beruht. Die Mietpreise beinhalten: 300 Frei-Kilometer
pro Miettag, ab 14 Miettagen 5.000 Km frei, ab 21 Miettagen 8.000 Km frei, weitere Km
werden mit Euro 0,35 pro Km berechnet, Teilkasko mit Euro 150,- Selbstbehalt, Vollkaskoschutz
mit Euro 500, - Selbstbeteiligung pro Schadensfall, Haftpflichtversicherung gemäß den Bedingungen
der Versicherungsgesellschaft. Treibstoff- und Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters.
Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Service-Pauschale berechnet. Bei Fahrzeugrückgabe vor
Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen, es sei
denn das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden. Bei Vertragsabschluss ist eine Vorauszahlung in Höhe von 10% des voraussichtlichen Mietpreises, min. jedoch Euro 300,- fällig.
Der vereinbarte Mietpreis muss spätestens 3 Wochen vor Mietbeginn
gebührenfrei auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Spätestens bei Übergabe des
Fahrzeug muss eine Kaution in Höhe von Euro 500, - in bar beim Vermieter hinterlegt werden.
§ 2. Verzug des Mieters
Kommt der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses oder mit der Hinterlegung der Kaution in
Verzug, steht dem Vermieter bis zur vollständigen Zahlung des Mietzinses oder der
Hinterlegung der Kaution ein Zurückhaltungsrecht am gemieteten Fahrzeug zu. Der Mieter
bleibt auch dann zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet, wenn der Vermieter sein
Zurückhaltungsrecht ausübt.
§ 3. Ersatzfahrzeug
Der Vermieter behält sich das Recht vor, ein zumutbares Ersatzfahrzeug zu stellen, wenn das
übernommene Fahrzeug ohne Verschulden des Vermieters/Mieters zerstört oder weitgehend
Beschädigt ist. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und akzeptiert werden, so wird die Preisdifferenz
zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet. Für vorabgebuchte Maut, Fähren etc. des Mieters wird
keine Haftung übernommen.
§ 4. Reservierung, Stornierung, Umbuchung
a. Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich.
b. Tritt der Mieter vor vereinbartem Mietbeginn vom Vertrag zurück, sind folgende Anteile des
voraussichtlichen Mietpreises zu zahlen: Bis zu 50 Tagen 10% mindestens Euro 200,-, bis zu 14 Tagen
vor 1. Miettag 50%, weniger als 14 Tage vor erstem Miettag 80%, am Tag der Anmietung oder bei
Nichtabnahme: 95%. Der Mieter muss den Rücktritt dem Vermieter schriftlich mitteilen.
Dem Mieter steht es frei nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
In vielen Fällen kann sich der Mieter gegen die bei Rücktritt fälligen Kosten durch den Abschluss
einer Reiserücktrittskosten-Versicherung schützen, deren Abschluss ausdrücklich empfohlen wird.
§ 5. Abtretungsverbot
Der Mieter darf keinem Dritten keine Rechte an dem gemieteten Fahrzeug einräumen. ( z.B.:
Miete, Pacht) noch Rechte aus dem Mietvertrag abtreten.
§ 6. Übergabe und Rückgabe des Fahrzeugs
a. Übergabe und Rückgabe der Mietsache erfolgt nur auf dem Betriebsgelände des
Vermieters. Andere Orte sind im Vorfeld mit dem Vermieter schriftlich festzuhalten.
b. Der Mieter ist zur pünktlichen!!! Rückgabe des Fahrzeugs in ordnungsgemäßen Zustand
verpflichtet. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten des Vermieters erfolgen.
Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnen wir pro angefangener Stunde €
30,- (höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den Tagesmietpreis) und geben an Sie
eventuelle Schadenersatzansprüche weiter, die Ihr Nachmieter oder andere Personen uns
gegenüber wegen verspäteter Fahrzeugübernahme geltend machen. Die Berechnung erfolgt
bis zur tatsächlichen Rückgabe, längstens bis zur Ersatzbeschaffung, des durch grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz in Verlust geratenen oder beschädigten Fahrzeug. Ein darüber
hinausgehender, nachgewiesener Schaden des Vermieters ist zu ersetzen. Dem Mieter bleibt
der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden
entstanden ist.
c. Das Fahrzeug wird in frisch gereinigtem Zustand und vollgetankt übergeben. Der Mieter
ist verpflichtet das Fahrzeug frisch gereinigt und vollgetankt zurückzugeben.
In den Fahrzeugen gilt ein generelles Rauchverbot.
Für eine vom Vermieter durchzuführende Innenreinigung wird ein Betrag von Euro 100,-
berechnet und für eine nicht entleerte und nicht frisch gereinigte Toilette bzw. Abwassertank
wird ein Betrag von Euro 150,- berechnet.
d. Wird das Fahrzeug über den Vertragsgebrauch hinaus abgenutzt oder verschmutzt ( z.B.
Teerflecken, verschmutze Polster, Flecken etc.)) Ist dies in den genannten Reinigungsgebühren
nicht umfasst. Insoweit entstehende Kosten sind vom Mieter zu tragen.
e. Die Mitnahme von Haustieren ist nicht gestattet.
f. Bei der Fahrzeugübergabe wird ein Übergabeprotokoll erstellt. Durch die vorbehaltlose
Unterzeichnung des Übergabeprotokolls, bestätigt der Mieter die durchgeführte Überprüfung
und den Zustand des Fahrzeugs einschließlich Zubehör und Sonderanbauten, die Überprüfung
der Funktionsfähigkeit der Geräte und den Erhalt der Einweisung.
§ 7. Nutzungsbeschränkungen, Vertragswidriger Gebrauch
Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests,
Testzwecken, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder
sonstigen gefährlichen Stoffen, zu den gewerblichen Personen- oder Güterbeförderungen, zu
allgemeinen gewerblichen oder gewerbeähnlichen Zwecken, zu sonstigen rechtswidrigen
Zwecken, zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch soweit sie nur nach dem Recht
des Tatortes verboten sind, zu benutzen. Der Mieter haftet dem Vermieter für den durch
vertragswidrigen Gebrauch entstandenen Schaden.
§ 8. Berechtigte Fahrer, Mindestalter
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag genannten Fahrern gelenkt werden.
Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Das Mindestalter des Mieters und Fahrers muss
25 Jahre betragen. Ferner muss der Mieter bzw. der Fahrer im Besitz einer gültigen
Fahrerlaubnis sein. ( z. B. Führerschein Klasse 3 oder B; z.B. Kat 4 und 5 über 3,5 to Klasse C)
Der Vermieter ist berechtigt die Mietsache zurückzuhalten, wenn der Mieter oder der im
Mietvertrag benannte Fahrer bei Übergabe nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. In
diesem Fall bleiben Rechte und Pflichten des Mieters unberührt.
§ 9. Auslandsfahrten
Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Ost- und außereuropäische Länder bedürfen
einer schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind
verboten.
§ 11. Kaution
a. Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer und einwandfreier Rückgabe des Fahrzeugs,
unbeschädigt, mit vollständigem und unbeschädigtem Zubehör und nach erfolgter Mietvertrags- Endabrechnung erstattet.
b. Bei einem Schadensfall dient die Kaution zur Deckung des Selbstbehalts und wird vom
Vermieter einbehalten.
c. Die Kaution wird auch dann vom Vermieter einbehalten, wenn im Haftpflichtschadensfall der
Unfallgegner oder seine Versicherung keinen Ersatz leistet.
d. Die Kaution wird auch in Höhe der durch den Vermieter nachgewiesenen Reparaturkosten
vom Vermieter einbehalten, wenn über die Notwendigkeit der Reparatur zwischen den
Vertragsparteien Streit besteht.
e. Im Schadensfall nimmt der Vermieter zunächst die Fahrzeugversicherung zur Deckung des
Schadens in Anspruch. Soweit sie sich berechtigterweise weigert, für den Schaden einzutreten, insbesondere bei vorsätzlichem
oder grob fahrlässigem Handeln des Mieters, haftet der Mieter für sämtliche Fahrzeugschäden und Nebenschäden, insbesondere Bergungskosten,
Abschlepp- und sowie für den Verdienstausfall
des Vermieters bis zur Herstellung oder
Wiederbeschaffung des Fahrzeugs.
g. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist.
§ 10. Verlust von Bestandteilen der Mietsache
Den durch den Verlust von Fahrzeugschlüsseln, Fahrzeugpapieren oder sonstigem Zubehör
entstandenen Schaden hat der Mieter zu ersetzen.
§ 11. Pflichten des Mieters
1. Der Mieter hat bestehende gesetzliche Bestimmungen des In- und Auslandes, insbesondere zollrechtliche Bestimmungen einzuhalten. Er trägt Sorge für Einhaltung
zollrechtlicher Formalitäten. Entsteht durch
Nichteinhaltung dieser Bestimmungen dem Vermieter ein Schaden,
so ist dieser vom Mieter zu ersetzten.
2. Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln, die Abmessungen des Fahrzeugs
und eventueller Zubehörteile oder Sonderanbauten sind zu beachten, beförderte Gegenstände
und Ladung sind ordnungsgemäß zu sichern. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften
und technischen Regeln sind zu beachten.
3. Bei Beschlagnahme, Pfändung und dergl. durch einen Dritten, auch staatlicher Behörden, hat
der Mieter dies, dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Dritte ist hiervon
schriftlich zu benachrichtigen.
4. Unfall, Brand, Wildschäden, Diebstahl
Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Entwendungs- oder Wildschäden sofort die Polizei
und den Vermieter zu verständigen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
Ferner hat er eine Unfallskizze zu fertigen, Namen, Anschriften der beteiligten Personen und
Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu notieren. Unterlässt es der Mieter, die Polizei
hinzuzuziehen, haftet der Mieter für den entstandenen Schaden nach den Grundsätzen, die bei der Fahrzeugversicherung hinsichtlich
der Leistungsbefreiung des Versicherers bei
nachträglicher Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers gelten. Dem Mieter bleibt
der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden
ist. Unterlässt der Mieter dies, haftet er dem Vermieter für dadurch entstandenen
Schaden. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist.
5. Die Betriebsanleitung des Fahrzeugs ist unbedingt zu beachten. Anweisungen in dieser
werden Bestandteil des Vertrages. Verstößt der Mieter gegen Anweisungen der
Betriebsanleitung hat er daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Mieter hat die
notwendigen Betriebsstoffe wie z. B. Kühlwasser, Motoröl, Luftdruck der Reifen, Diesel etc.
ständig zu überwachen und bei Bedarf nachzufüllen. ( Füllmengen siehe Bedienungsanleitung) Ein durch Versäumnis
entstandener Schaden am Fahrzeug und Folgeschäden können nicht dem Vermieter
angelastet werden. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen ob sich der
Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet.
6. Reparaturen
Bei Fahrzeugen die noch den Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers
FIAT, VW MERCEDES BENZ, etc.) unterliegen, muss der Mieter bei einer Panne/Schaden
eine entsprechende Vertragswerkstatt aufsuchen. Garantie !!!
a. Erforderliche Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen vom
Mieter bis zu einer Höhe von Euro 250,- ohne Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege
(Rechnungsanschrift mit Namen des Fahrzeughalters !!) und der ausgetauschten
Teile, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet.
b. Für die nachgewiesene Dauer einer Reparatur ist der Mieter von der Zahlung des Mietzinses
befreit. Eine Befreiung von der Zahlungspflicht entfällt, wenn Vermieter und Mieter sich einigen,
dass sich die Mietdauer um die Reparaturzeit verlängert. Eine solche Vereinbarung kann
schriftlich, fernmündlich oder durch E-Mail erfolgen.
c. Reifenschäden, Frontschäden und Glasschäden gehen zu Lasten des Mieters, es sei denn,
dass diese von einer Versicherung getragen werden.
§ 12. Speicherung und Weitergabe von Personendaten
Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten speichert. Der
Vermieter darf die Daten über den zentralen Warnring an Dritte, die ein berechtigtes
Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in
wesentlichen Punkten unrichtig sind, das gemietet Fahrzeug nicht innerhalb 24 Stunden nach
Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen
im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen. Darüber hinaus kann eine
Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten
hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen.
§ 13. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird der Gerichtsstand des Vermieters
Vereinbart.
§ 14 Übersichtsklausel und Teilunwirksamkeit
Die Überschriften dienen der besseren Übersicht und insbesondere nicht die einer
abschließenden Regelung. Auf den Mietvertrag kommt ausschließlich deutsches Recht, und zwar
in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über
den Mietvertrag Anwendung finden. Soweit eine einzelne Bestimmung unwirksam ist oder wird,
so hat das auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss. Die
unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass Ihr Zweck in wirksamer Weise
erfüllt werden kann.
Fassung vom 01.01.2025
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